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TÜREN & TORE

Für kraftbetriebene Türen und Tore sind wiederkehrende Prüfungen und auch Abnahmeprüfungen durchzuführen. Im einjährigen Intervall, spätestens aber nach 15 Monaten sind kraftbetriebene Tor- und Türanlagen zu überprüfen. Damit wird sichergestellt, dass die Tore und Türen ordnungsgemäß funktionieren und alle Schutzeinrichtungen vorhanden und intakt sind. 

Gemäß § 7. (1) AM-VO sind kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.

Gemäß § 8 (1) AM-VO sind kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.

Gemäß § 8 (2) AM-VO muss die wiederkehrende Prüfung mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

  1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,

  2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,

  3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,

Quellen:  Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) § 54

      Arbeitsmittelverordnung § 7

      Arbeitsmittelverordnung § 8

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