
TÜREN & TORE
Für kraftbetriebene Türen und Tore sind wiederkehrende Prüfungen und auch Abnahmeprüfungen durchzuführen. Im einjährigen Intervall, spätestens aber nach 15 Monaten sind kraftbetriebene Tor- und Türanlagen zu überprüfen. Damit wird sichergestellt, dass die Tore und Türen ordnungsgemäß funktionieren und alle Schutzeinrichtungen vorhanden und intakt sind.
Gemäß § 7. (1) AM-VO sind kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 8 (1) AM-VO sind kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.
Gemäß § 8 (2) AM-VO muss die wiederkehrende Prüfung mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
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Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
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Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
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Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
Quellen: Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) § 54