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EXPLOSIONSSCHUTZ

Bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische im Explosionsschutzdokument besonders ausweisen. Die VEXAT enthält Anforderungen zum Explosionsschutz in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Als Zivilingenieurbüro für Elektrotechnik können Sie uns als unabhängigen Partner zur Gefahrenanalyse heranziehen. Dadurch erhalten Sie Rechtssicherheit und Fachkompetenz. Unsere Leistungen beinhalten im wesentlichen:

​- Durchführung einer systematischen Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung

- Erarbeitung eines Explosionsschutz-Konzeptes

- Erstellen von einem Ex-Schutz-Dokument

- Ermittlung von Explosionsrisiken an bestehenden Anlagen auf Basis technischer Unterlagen und durch Vor-Ort-Begehung

- Festlegung von Explosionsschutz-Zonen

- Unterstützung bei der Planung von Neuanlagen​

Wen trifft die VEXAT?

Für jeden Betrieb, der in Arbeitsstätten explosionsgefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in Mischung mit Luft herstellt, bearbeitet, verarbeitet, lagert, bereitstellt oder innerbetrieblich umschlägt, ist die VEXAT anwendbar. Vor allem entstehen Explosionsgefahren, wenn mit brennbaren bzw. explosiven Flüssigkeiten, Klebern, Lacken, Farben, Lösungsmitteln, Verdünnern, Mehl-, Holz- oder Metallstäuben, hantiert wird.

Hauptbetroffene sind insbesondere die Berufsgruppen Bäcker, Chemisches Gewerbe, Karosseriebauer, Lackierer, Kunststoffverarbeiter, Schlosser, Spengler, Tischler, Zimmerer, Industrie, Tankstellen, Flüssiggaslagerung, Gefahrengutlager, Spitäler etc.

Explosionsschutzdokument (ESD)

Die VEXAT verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstellung und Führung eines Explosionsschutz Dokumentes bei Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische. Im Explosionsschutz Dokument muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass mögliche Explosionsgefährdungen ermittelt und bewertet worden sind. Beinhalten muss das Dokument auch die vom Betreiber bzw. Arbeitgeber getroffenen Vorkehrungen zum Explosionsschutz, wobei als Grundlage hierfür die Gefährdungsbeurteilung dient. Weiters müssen folgende Punkte festgehalten werden:

  • die festgestellten Explosionsgefahren während verschiedenen Betriebsarten

  • Explosionsschutzmaßnahmen zur Gefahrenvermeidung

  • Zonenplan mit der örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Zoneneinstufung

  • die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, der Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung, der elektrischen Anlagen sowie über die Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen

  • die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer sowie Kontrolleinrichtungen

  • der Umfang und die Ergebnisse von Prüfungen und Messungen

  • Organisatorische Maßnahmen wie Warn- oder Alarmpläne

  • Arbeitsfreigabesystemen

  • Koordinationsmaßnahmen

Überprüfung von Anlagen und Betriebsmitteln

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und danach regelmäßig von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen auf ihre Explosionssicherheit sind grundsätzlich alle 3 Jahre durchzuführen. Abweichend davon betragen die Zeitabstände:

  1. längstens sechs Monate bei Untertagebauarbeiten,

  2. längstens ein Jahr auf Baustellen und im Tagbau,

  3. längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z.B. durch:

    • Feuchtigkeit oder Nässe durch Kondenswasser oder Spritzwasser

    • Umgebungstemperaturen

    • Einwirkung von Säuren, Laugen, Lösemitteln oder deren Dämpfen, die Korrosion bewirken können,

    • direkte Einwirkungen von Witterungseinflüssen

    • Einwirkung von Staub

Quelle: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

    Verordnung über explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)

    Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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