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ARBEITSMITTEL

Die Arbeitsmittelverordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das Arbeitnehmer-Innenschutzgesetz (ASchG) fallen. Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

Abnahmeprüfung

§ 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

​1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
          a) schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
          b) Turmdrehkrane,
2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
4. Fahrzeughebebühnen,
5. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
6. kraftbetriebene Anpassrampen,
7. fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
8. Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
9. Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (z.B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau),
10.entfällt
11. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen
12. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
13. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
14. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
15. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
16. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).

Wiederkehrende Prüfung

Gemäß § 8. (1) AM-VO sind  folgende Arbeitsmittel mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

  1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

  2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

  3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

  4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,

  5. Fahrzeughebebühnen,

  6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

  7. kraftbetriebene Anpassrampen (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)

  8. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,

  9. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

  10. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,

  11. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,

  12. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

  13. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,

  14. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,

  15. Arbeitskörbe,

  16. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

  17. Befahr- und Rettungseinrichtungen,

  18. mechanische Leitern,

  19. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,

  20. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,

  21. kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

  22. Bolzensetzgeräte,

  23. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

  24. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),

  25. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),

  26. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,

  27. Verteilermaste.

Gemäß § 8 (2) AM-VO muss die wiederkehrende Prüfung mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

  1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,

  2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,

  3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,

Quellen:  Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) § 54

      Arbeitsmittelverordnung § 7

      Arbeitsmittelverordnung § 8

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