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BLITZSCHUTZANLAGEN

Arbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn eine Gefährdung durch Blitzschlag oder dessen Folgen besteht. Das gilt auch für Baustellen, falls die Ausführung einer Blitzschutzanlage technisch möglich ist. Näheres dazu, insbesondere zur Bestimmung, ob und welcher Blitzschutz notwendig ist, enthält die ÖVE/ÖNORM EN 62305-3.

Blitzschlaggefährdete Arbeitsmittel sind mit Vorrichtungen auszustatten, die eine sichere Ableitung von elektrischen Ladungen in den Erdboden gewährleisten.

ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von Elektrofachkräften mit entsprechenden Kenntnissen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Die Zeitabstände der Überprüfungen betragen allgemein längstens drei Jahre, davon abweichend bei der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen längstens ein Jahr.

Die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen der Blitzschutzanlage sind in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

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